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! NEU ! GFI MAX MailArchive ! NEU !

Neu in der GFI MAX-Familie: der gehostete Service GFI MAX MailArchive!
Er ermöglicht Ihnen bereits beim Empfang Ihre E-Mail-Nachrichten auf einfache Art
und Weise in deutschen Rechenzentren zu archivieren. Die Nachrichten können
später jederzeit abgerufen, eingesehen und durchsucht werden, zeitaufwändiges
nachträgliches Verschieben in ein Archiv ist nicht mehr nötig.


Einfache Implementierung

» Keine zusätzliche Hard- oder Software
» ledigliche Änderung der MX-Einträge
» Alle Mailboxen lassen sich per LDAP/LDAP-S synchronisieren

Für GFI MAX MailArchive fallen keinerlei Anlaufkosten an;
der kostengünstige Service wird pro Benutzer abgerechnet und kann
basierend auf den Anforderungen der jeweiligen Domain für jeden Benutzer
einzeln freigeschaltetwerden.


Überzeugende Vorteile – erschwinglich und leistungsstark:

» GDPdU-konforme Archivierung des E-Mailverkehres
» Entlastung des lokalen E-Mail-Infrastruktur
» schnelle komfortable Suchfunktion
» Kompatibilität mit allen gängigen Mail Lösungen welche journaling unterstützen
» Absicherung im Falle von Rechtsstreitigkeiten
» Einführung eines Wiederherstellungsplans für Notfälle
» Erfassung von geistigen Eigentum in älteren geschäftlichen E-Mails

 

 

GFI MAX MailArchive – Hauptfunktionen

» Freischalten der Archivierung für die gesamte Domain oder benutzerbasiert
» Sichere, geografisch verteilte Speicherung interner, ein- und ausgehender E-Mails
» Vom Kunden anpassbare Richtlinien für das Aufbewahren und Löschen von E-Mails
» „Vernichtungsstopp”-Funktion
» Webbasierte Suchfunktionen zum Durchsuchen aller Nachrichten
» Markieren von E-Mails zur Kategorisierung und Zusammenfassung
» Detaillierte Zugriffssteuerung
» Überwachung und Berichterstattung zu Änderungen von Aufbewahrungsrichtlinien und anderen Aktivitäten
» Mit so gut wie allen E-Mail-Infrastrukturen kompatibel

 

Zugrunde liegende Vorschrift

Die aktuellen gesetzlichen Anforderungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in den Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung vom 22. Januar 2009 konkretisiert. Hier heißt es:

"E-Mails, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind nach den allgemeinen Vorschriften des § 147 AO aufzubewahren. Eine (elektronisch übersandte) E-Mail stellt ein originär digitales Dokument dar, das für den Datenzugriff im Originalformat maschinell auswertbar vorgehalten werden muss. Dies gilt beispielsweise für eine per E-Mail übermittelte Reisekostenabrechnung in einem Tabellenkalkulationsformat."

(Quelle: www.GDPdU-Portal.de)

 

Infos & Testzugang